Wir holen dein Geld zurück - oder doch nicht?

Jan David Hendricks, Tobias Lüder

Donnerstag, 19.12.2019

Spielen ohne Verlustrisiko – was wie der Traum jedes Spielers klingt, ist gleichzeitig Geschäftsmodell der Onlineplattformen gluecksspielhelden.de und wirholendeingeld.de. Wenn sich die Geschäftsmodelle beider Plattformen auch im Detail unterscheiden, so ist die angebotene Leistung aus Kundensicht im Kern doch die gleiche: Rückerstattung der bei (verbotenem) Online-Glücksspiel erlittenen Verluste ohne weiteres Kostenrisiko. Hierbei geht es nicht etwa um Ansprüche gegen die Veranstalter des Online-Glücksspiels, die letzlich an §§ 814 und/oder 817 BGB scheitern könnten. Vielmehr gehen die Plattformen gegen die spielerseitigen Zahlungsdienstleister vor.

 

Dabei umfasst die Leistung eine persönliche Aufklärung und Beratung, die Prüfung der Ansprüche durch „Rechtsexperten“ sowie die zunächst außergerichtliche und sodann nötigenfalls gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Zahlungsdienstleister der Spieler. Die Vergütung der Leistung erfolgt auf Grundlage einer Erfolgshonorarvereinbarung. Im Erfolgsfall behält die Plattform als Provision zwischen 20 und 35 % der Anspruchssumme ein. Gleichzeitig stellen die Plattformen ihre Kunden von etwa entstehenden Rechtsverfolgungskosten frei und übernehmen bei einer notwendigen gerichtlichen Geltendmachung das Prozesskostenrisiko.

 

Damit ist klar: Legal Tech macht auch vor dem Glücksspielrecht keinen Halt. Unabhängig von den speziellen verbraucherschutz- und berufsrechtlichen Problemen (jüngst nach langer Kontroverse entschieden, BGH v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18), die Legal Tech-Plattformen aufwerfen, stellt sich die Frage, ob überhaupt Ansprüche der Spieler gegen ihre Zahlungsdienstleister bestehen. Diese könnten, in Gestalt von Schadensersatz- oder Rückerstattungsansprüchen, aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB folgen. Um diese Ansprüche ging es auch in einer aktuellen Entscheidung des LG Düsseldorf (v. 10.10.2019 – Az. 8 O 398/18).

 

Beim vertraglichen Schadensersatzanspruch stellt sich die Frage, ob der Zahlungsdienstleister eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Kunden verletzt hat. Das hängt davon ab, wann den Zahlungsdienstleister Kontroll- und Warnpflichten bei Ausführung der angewiesenen Zahlung treffen. Grundsätzlich darf der Zahlungsdienstleister bei Einreichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege die Zahlung für erforderlich halten, ohne eine ausführliche Prüfung vornehmen zu müssen. Ausnahmsweise bestehen Kontroll- und Warnpflichten nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung dann, wenn massive und offensichtliche Anhaltspunkte den Verdacht nahelegen, dass der Kunde sich an einer Straftat, etwa einer Tat nach § 285 StGB (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel), beteiligt. Solche Anhaltspunkte können sich nach Auffassung des LG regelmäßig nicht allein aus einer Überprüfung der White List der Glücksspielbehörden der Länder und des Merchant Category Code (MCC) ergeben. Der MCC ist ein vierstelliger Zahlencode für Finanzdienstleistungen, der die bezahlten Güter oder Leistungen nach Typen klassifiziert. Dabei existiert auch ein glücksspielspezifischer Code. Die White List ist eine vom hessischen Innenministerium herausgegebene Auflistung der Anbieter, die über eine gültige Erlaubnis aus Deutschland verfügen. Diese White List eigne sich mangels Vollständigkeit und Aktualität nicht für eine zweifelsfreie Zuordnung der Zahlung zum illegalen Online-Glücksspiel. Zudem sei der Prüfungsaufwand auch den Dienstleistern regelmäßig nicht zumutbar, da nicht erkennbar ist, von wo aus der Spieler gespielt hat. Im Ausland und in Schleswig-Holstein sind Online-Glücksspiele teilweise legal. Ähnliches gelte für den MCC, einen Transaktionscode, der dem Zahlungsdienstleister zwar anzeigt, dass es sich um eine Glücksspieltransaktion handelt, nicht aber über deren Legalität Auskunft gibt. Im Regelfall handelt der ausführende Zahlungsdienstleister im Verhältnis zum Spieler demnach nicht pflichtwidrig.

 

Im Rahmen des Kondiktionsanspruchs stellt sich die Frage, ob der Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Spieler nach § 675c Abs. 1 und § 670 BGB bestand und daher die Belastung des Kontos mit den für Online-Glücksspiele verwendeten Umsätzen mit Rechtsgrund erfolgte. Ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675c Abs. 1 BGB liegt – außerhalb spezieller Sonderkonstellationen – vor, weil einzelne gesetzeswidrige Zahlungsmitteleinsätze dessen Wirksamkeit nicht beeinträchtigen. Außerdem kann die Nichtigkeit des Vertrages zwischen Spieler und Veranstalter nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV, dem Zahlungsdienstleister nicht entgegengehalten werden, da dieser das Vertragsverhältnis zwischen Spieler und Veranstalter bei Vorliegen einer wirksamen Autorisierung nicht prüfen muss. Ob ein Aufwendungsersatzanspruch besteht, hängt daher letztlich davon ab, ob die einzelne Zahlungsautorisierung durch den Spieler nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV nichtig ist. Zu diesem Schluss kamen das AG München (v. 21.02.2018 – Az. 158 C 19101/17) und das AG Leverkusen (v. 19.02.2019 – Az. 26 C 346/18) in ähnlich gelagerten Fällen. Schließlich verbiete § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV ausdrücklich auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel. Das LG Düsseldorf kam – wie zuvor schon das LG München (v. 28.02.2018 – Az. 27 O 11716/17) und in derselben Sache das OLG München (v. 06.02.2019 – Az. 19 U 793/18) – hingegen zu dem Schluss, dass § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV systematisch im Zusammenhang mit § 9 GlüStV zu sehen sei. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV bestimmt, dass den am Zahlungsverkehr Beteiligten die Mitwirkung am unerlaubten Glücksspiel nach vorheriger Bekanntgabe der illegalen Angebote untersagt werden kann. Daraus folge, dass der Rückgriff auf die Zahlungsdienstleister lediglich subsidiär zum Vorgehen gegen Spieler und Veranstalter sei. Ein Fall des § 134 BGB liege somit systematisch erst vor, wenn die Aufsichtsbehörde dem Zahlungsdienstleister unerlaubte Glücksspielangebote bekanntgegeben habe und er trotzdem die Zahlung an die entsprechenden Anbieter veranlasst hat. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die teleologische Feststellung, dass es der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) nicht dienlich wäre, wenn das wirtschaftliche Risiko der Glücksspielsucht für den Spieler aufgrund der Nichtigkeit von Zahlungsautorisierungen entfiele.

 

Ausnahmsweise liegen trotz wirksamer Autorisierung gleichwohl keine ersatzfähigen Aufwendungen vor, wenn der Veranstalter den Zahlungsdienstleister erkennbar rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Dann nämlich darf der Dienstleister die Zahlung nicht als erforderliche Aufwendung i.S.d. § 670 BGB ansehen und muss aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags die Zahlung verweigern. In der Folge besteht ein Kondiktionsanspruch des Spielers. Zur Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit kommt es dabei darauf an, ob die Forderung für die Bank evident mangelbehaftet ist. Der Prüfungsumfang entspricht insoweit dem oben dargestellten.

 

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB besteht regelmäßig ebenfalls nicht. Eine Schutzgesetzverletzung von § 4 Abs. 1 S. 2 und § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV liegt aus den genannten systematischen Gründen gleichfalls nicht vor.

 

Zusammengefasst: Die Rechtsprechung tendiert – mit den genannten Ausnahmen – dazu, den Spielern keine Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche gegen ihre Zahlungsdienstleister zuzuerkennen. Dem Geschäftsmodell von Plattformen wie gluecksspielhelden.de und wirholendeingeld.de wird damit die Grundlage entzogen. Ändern könnte sich die Lage freilich angesichts der kürzlich erlassenen Verfügung an einen großen internationalen Zahlungsdienstleister durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Diese Verfügung könnte eine Untersagung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV darstellen, die die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf den betroffenen Zahlungsdienstleister entsprechend der Ausnahmekonstellation schafft. Das ändert aber nichts daran, dass die Rechtslage nicht so einfach und eindeutig ist, wie sie die Plattformen darstellen.