Hinweisbeschluss des BGH: Rückforderung von Sportwettverlusten?

Florian Tautz

Mittwoch, 17.04.2024

Beim BGH sind mehrere Verfahren betreffend die Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Glücksspiel anhängig. Nachdem der BGH am 10. Januar 2024 das Verfahren zur Rückerstattung von Verlusten bei Online-Poker bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. C-440/23 ausgesetzt hatte (Az. I ZR 53/23), hob er am 4. März 2024 den für den 7. März anberaumten Verhandlungstermin in einem Verfahren über die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten wegen Vergleichsverhandlungen auf und ordnete das Ruhen des Verfahrens an (Az. I ZR 90/23). Mindestens ein weiteres Verfahren zu Online-Casinos ist anhängig (Az. VI ZR 99/23). Nun hat der BGH am 22. März 2024 in einem weiteren Verfahren über Rückerstattungsforderungen gegen einen Anbieter unerlaubter Sportwetten einen Hinweisbeschluss erlassen (Az. I ZR 88/23).

Ein Hinweisbeschluss ist Teil der materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO. Dadurch soll den Parteien die gegenwärtige gerichtliche Rechtsauffassung aufgezeigt werden, ohne dass sich das Gericht bereits abschließend festlegt. Ob im Verfahren I ZR 88/23 am Ende noch Urteil ergeht, ist unklar. Nach Informationen von LTO hat sich die Anbieterin mit der klagenden Prozessfinanzierungsgesellschaft auf Gespräche zu einer außergerichtlichen Verständigung eingelassen.

Der Beschluss ist aber ungeachtet dessen über den Einzelfall hinaus von Interesse. Der BGH deutet in seinem Hinweisbeschluss den Berichten zufolge an, in einem möglicherweise noch ergehenden Urteil den Rückzahlungsforderungen gegen die Anbieterin stattgeben zu wollen: Das Glücksspielangebot habe nicht den materiellen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 entsprochen. Insbesondere seien Einsätze möglich gewesen, welche die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 1 GlüStV 2012 definierte Höchstgrenze von 1000 Euro pro Monat überstiegen. Die Verträge seien daher wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig, sodass die Einsätze zurückgefördert werden könnten. Interessant ist darüber hinaus die im konkreten Verfahren nicht relevante Frage, ob eine Entscheidung ähnlich ausfallen würde, wenn Gegenstand ein von der zuständigen Behörde geduldetes Angebot wäre, welches immerhin die materiellen Voraussetzungen erfüllt.