Rs. C-440/23: Zu dem Urteil des EuGH
Florian Tautz
Freitag, 17.04.2026
Am 16.04.2026 hat der EuGH sein Urteil in der Rs. C-440/23 veröffentlicht. Wir berichteten bereits über die Schlussanträge des Generalanwalts, der die Vorlagefragen des maltesischen Gerichts für zulässig und zudem die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs aus unionsrechtlicher Sicht nicht für rechtsmissbräuchlich erachtete (GLÜG-Blog v. 09.09.2025).
Der EuGH teilt diese Auffassung und macht weitere Ausführungen.
Insbesondere stehe das unter dem GlüStV 2012 noch geltende Verbot, Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele anzubieten, aber auch das Verbot von Zweitlotterien, nicht im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Der Gerichtshof akzeptiert in seiner Begründung die Erwägungen des Staatsvertragsgebers und erteilt zusätzlichen Begründungsanforderungen, etwa der Notwendigkeit bestimmter wissenschaftlicher Belege für Gefahren, eine Absage.
Auch nachdem ein solches Verbot durch ein Erlaubnissystem ersetzt worden war, wie für einige Glücksspielarten durch den Erlass des GlüStV 2021 erfolgt, können Sachverhalte aus der Zeit davor auch nach dem damals aktuellen Regulierungssystem beurteilt werden. Allein die Änderung des Regelungsrahmens stelle „dessen Verhältnismäßigkeit und Kohärenz vor dieser Änderung nicht in Frage“.
Der EuGH führt aus, dass die Dienstleistungsfreiheit der Feststellung der Nichtigkeit eines Zweitlotterievertrags nicht entgegenstehe. Diese Erwägung lässt sich auf Verträge über illegale Online-Casinospiele oder ebensolche virtuelle Automatenspiele übertragen. Rückforderungsklagen gegen im Ausland lizensierte Glücksspielanbieter seien nicht rechtsmissbräuchlich und mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
Der EuGH bestätigt damit die Unionsrechtskonformität des Verbots von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen unter dem GlüStV 2012 sowie das damals und weiterhin geltende Verbot von Zweitlotterien. Damit und mit weiteren Ausführungen zu den Rückforderungsklagen stärkt es viele Spieler in ihrem Ansinnen, die im Rahmen entsprechender Spiele getätigten Einsätze zurückzufordern. Das Urteil ist jedoch nicht mit der Rechtssache C-530/24 zu verwechseln, in der jüngst die Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou ergangen sind und eine Entscheidung des EuGH (trotzdem) weiterhin mit Spannung zu erwarten ist. Mit Blick auf das unionsrechtswidrige Erlaubnisverfahren von Sportwetten und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince agierten einige Sportwettanbieter aus einem, wenn man so möchte, ‚Graumarkt‘ heraus, auf den die nun getätigten Ausführungen des EuGH nicht ohne weiteres anwendbar sind.