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Online-Glücksspiel als Unterhaltungsshow

Rechtliche Fragen rund um Online-Glücksspielstreams

Robin Anstötz

Dienstag, 11.02.2020

Live-Streaming-Videoportale wie Twitch haben in den vergangenen Jahren an Beliebtheit gewonnen. Plattformen wie diese dienten ursprünglich der Verbreitung von sog. Gameplays, d.h. der öffentlichen Übertragung von Videospielen durch den Spieler selbst. Mittlerweile sind auf Twitch jedoch auch zahlreiche andere Liveübertragungen oder abrufbare Videos zu finden, welche nach Themen kategorisiert sind. Darunter findet sich auch die Kategorie namens „Slots“. Diese listet zahlreiche Liveübertragungen, in denen Nutzer ihre Teilhabe an Online-Glücksspielen (v.a. sog. virtuellen Automatenspielen und Online-Casinospielen) darstellen. Sie agieren unmittelbar über einen Chat mit ihren Zuschauern. Dabei haben Zuschauer auch die Möglichkeit dem übertragenden Nutzer (sog. Streamer) Geld zu senden. Dies kann in einer einmaligen Sendung, aber auch einem monatlichen Abo geschehen. Dies soll den Streamer bei der Produktion von weiteren Inhalten unterstützen.

Die Internetseite Twitch und damit auch die Streams sind für jeden über das Internet abrufbar. Um die Streams ansehen zu können bedarf es keines Nutzerkontos. Will man dem Streamer hingegen eine Nachricht in dem öffentlichen Chat oder sogar Geld senden, muss man sich bei Twitch registrieren. Bekannte Streamer in der Szene kooperieren häufig zusätzlich mit Online-Glücksspielanbietern. Unter ihren Videostreams sind häufig Links mit Angeboten zu den Internetseiten der jeweiligen Online-Glücksspielanbieter zu finden (sog. Affiliate-Links).

Angesichts der öffentlichen Zugänglichkeit der Streams, der Zurschaustellung von in Deutschland verbotenem Online-Glücksspiel und der Möglichkeit von Geldsendungen an den Streamer ohne eine Gewinnbeteiligung zu erhalten, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der hier beschrieben Glücksspielstreams. Im Folgenden soll auf diese Fragen überblicksartig eingegangen werden.

I. Glücksspielstaatsvertrag

Das Online-Glückspiel ist nach § 4 IV GlüStV grundsätzlich verboten. Das seit jeher herrschende Vollzugsdefizit außer Acht gelassen, scheinen die Glücksspielstreams die gesetzeswidrige Praxis zu befeuern. Der spielende Streamer nimmt nicht nur für sich an illegalem Glücksspiel teil, sondern verleiht diesem durch den Stream eine breite Plattform. Online-Glücksspiel findet damit nicht mehr hinter verschlossenen Türen, sondern als Unterhaltungsshow statt. Die dem Online-Glücksspiel hierdurch verliehene Öffentlichkeit ist dabei gerade deshalb kritisch zu betrachten, weil der Streamer finanziell einerseits durch seine Zuschauer und andererseits durch die verlinkten Online-Glücksspielanbieter gefördert wird. Generiert der Streamer noch mehr Einnahmen dadurch, dass er an den Niederlagen der durch ihn akquirierten Spieler prozentual beteiligt wird, mag schon von einem Spielen auf Kosten anderer die Rede sein. Damit birgt der Glücksspielstream gleich ein doppeltes Risiko: Zum einen werden die Zuschauer durch den Stream und die verlinkten Angebote zum eigenen (illegalen) Spiel animiert, zum anderen werden die spendenden Zuschauer nicht an der Gewinnchance des Streamers beteiligt.

Den Gedanken, dass Anreize zum öffentlichen Glücksspiel geringgehalten und nicht durch Darstellungen in der Öffentlichkeit hervorgerufen/verstärkt werden sollen, trägt auch das Werbeverbot des § 5 III 1 GlüStV in sich. Bekannte Streamer wie z.B. „Knossi“ unterhalten die Zuschauer jedoch nicht nur mit der vom Glücksspiel ausgehenden Spannung, sondern stellen in der Szene bereits an sich eine Unterhaltungsfigur dar. Mag deshalb auch das Setting eher zweitrangig für den ein oder anderen Zuschauer sein, so wirbt der Stream gleichwohl dauerhaft für ein (noch) illegales Online-Glücksspiel. Vor diesem Hintergrund stellen die Glücksspielstreams zweifelsohne verbotene Werbung für das illegale Online-Glücksspiel dar. Die Zulässigkeit einer solchen Werbung scheint auch vor dem Hintergrund von § 5 II 1 GlüStV (Schutz gefährdeter Gruppen vor Werbung) zweifelhaft. Twitch ist für alle frei zugänglich und stellt gerade für Minderjährige ein attraktives Angebot dar. Überfliegt man die in der Kategorie „Slots“ angezeigten Streams, entsteht schnell der Eindruck, Online-Glücksspiel sei eine rentable Geldmaschine. Gerade bei den mit den Anbietern kooperierenden Streamern scheint die Glückssträhne nicht nachzulassen. So möchte der Zuschauer gleich mitspielen, um auch seinen Gewinn zu machen. Ob die in den Streams gezeigte Gewinnchance der Wirklichkeit entspricht mag dahingestellt sein. Jedenfalls finden sich auch zahlreiche Zusammenschnitte der letzten größten Gewinne der Streamer. Niederlagen oder der Verlust von Einsätzen erfahren nicht dieselbe Öffentlichkeit wie Gewinne. Neben einem Verstoß gegen § 5 II 1 GlüStV könnte der Glücksspielstream damit auch eine irreführende bzw. unzutreffende Aussage über die Gewinnchance treffen und demnach mit § 5 II 2 GlüStV unvereinbar sein.

Schon diese Verstöße dürften es der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglichen nach § 9 I 1, 2 GlüStV gegen den Streamer vorzugehen. Sollte es sich bei den Streamern um Vermittler unerlaubten öffentlichen Glücksspiels handeln, könnten gegen diese auch nach § 9 I 3 Nr. 3 GlüStV vorgegangen werden. Vermittler ist, wer Spielverträge oder Spielbeteiligungen an den Veranstalter leitet. Das scheint angesichts der reinen Verlinkung der Online-Glücksspielanbieterwebsite und mangelnden Annahme von Daten oder Erklärungen durch den Streamer zweifelhaft. Der Spielvertrag kommt erst zustande, wenn sich der über den Link zum Online-Glücksspielanbieter gelangende Zuschauer auch dazu entschließt, auf der Seite zu registrieren und zu spielen. Das Zustandekommen des Spielvertrages liegt nicht in den Händen des Streamers. Damit wird es wohl dabei bleiben, dass der Streamer für das unzulässige öffentliche Glücksspiel wirbt (s.o.), es aber nicht vermittelt. 

Auf weitere mögliche Verstöße (z.B. gegen §§ 6, 7 GlüStV) soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

II. Rundfunkstaatsvertrag

Aufgrund der linearen und zum zeitgleichen Empfang bestimmten Übertragung der Glücksspielstreams könnten diese auch Rundfunk i.S.d. § 2 I RStV darstellen. Äußerst fraglich escheinen jedoch die Bedeutung der Streams für die Meinungsbildung und das Vorliegen eines Sendeplans. Diese Kriterien dürften bei den meisten Glücksspielstreams abzulehnen sein; jedoch ist der Einzelfall entscheidend.

Sollte die Einordnung gelingen, so folgen auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag Anforderungen an die Wiedergabe von Werbung, §§ 7 f., 58 RStV. In Ermangelung des Erwerbs einer Gewinnchance seitens der Zuschauer liegt jedenfalls keine Gewinnspielsendung i.S.d. § 8a RStV vor, die nach § 2 VI GlüStV vom Anwendungsbereich des GlüStV ausgeschlossen ist. Die Zuschauer zahlen ausschließlich für den Stream und dies auf rein freiwilliger Basis. Je nach Ausgestaltung der Beziehung des Streamers zu den Online-Glücksspielanbietern bedürfte es nach § 8 I RStV eines Hinweises auf die Finanzierung.

III. Strafgesetzbuch

Ebenfalls von besonderer Bedeutung ist die strafrechtliche Beurteilung der Glücksspielstreams anhand der §§ 284 f. StGB.

Die Streamer selber veranstalten mit der Übertragung ihres Spiels kein Glücksspiel i.S.d. § 284 I StGB. In der Zusendung eines Zuschauers liegt eine finanzielle Zuwendung an den Streamer, hingegen nicht eine Gegenleistung für den Erwerb einer vom Zufall abhängigen Gewinnchance. Das Spiel des Streamers wird nicht zum Ausgangspunkt eines über den Stream organisierten Glücksspiels, sondern dient allein der Unterhaltung und Zurschaustellung seines Spiels. Über den Stream und die dort verknüpften Links zu den Online-Glückspielanbietern werben die Streamer jedoch in nicht unerheblichem Maße für das Glücksspiel und gewinnen damit Teilnehmer für dieses. Damit kommt eine Strafbarkeit der Steamer nach § 284 IV StGB in Betracht.

Zusätzlich beteiligt sich der Streamer mit dem Spiel an einem unzulässigen (s.o.) öffentlichen Glücksspiel und macht sich damit nach § 285 StGB strafbar. Die im Stream gezeigten Online-Glücksspiele verfügen aufgrund ihres Verbots über keine behördliche Erlaubnis.

Interessanter und wohl auch problematischer ist aber die Frage, ob die den Streamer finanzierenden Zuschauer sich wegen Beihilfe zur Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§§ 285, 27 StGB) strafbar machen. Es könnte durchaus angenommen werden, dass die Streamer ihr verbotenes Spiel mit den Zuwendungen finanzieren und somit die Zuschauer die Tat des Streamers kausal fördern. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Zuwendungen unmittelbar in den Einsatz des nächsten Spiels fließen. Auch die Ausstattung des Streamers mit finanziellen Mitteln, Kraft derer ihm die Beschaffung oder Erhaltung der notwendigen technischen Hardware zur Beteiligung am verbotenen Online-Glücksspiel ermöglicht wird, genügt zur (kausalen) Förderung und damit zur Annahme einer Gehilfenstellung. Dabei wird wohl, unter sorgsamer Betrachtung des Einzelfalls, ein Vorsatz des Zuschauers bezüglich der Beteiligung des Streamers am unerlaubten Glücksspiel und der eigenen Förderung dieser Tat angenommen werden können. Die Berufung des Zuschauers, über die Strafbarkeit der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel geirrt zu haben, wird angesichts der häufigen Debatte dieses Verbots in den Medien rechtlich wohl keinen Bestand haben (vgl. AG München, Urt. v. 26.09.2014 – 1115 Cs 254 Js 1764/13).

IV. Fazit und Ausblick

Zusammenfassend stellen die Glücksspielstreams eine weitere problematische Erscheinung der Kollision von Glücksspiel und Internet dar (vgl. auch die Thematik rund um die sog. Lootboxen). Neben die Online-Glücksspielanbieter treten nun die Streamer, welche dem Onlineglücksspiel zu einer neuen Erscheinungsform verhelfen. Durch sie erhebt sich das Spiel zu einer Unterhaltungsshow, mit der man bestimmte Persönlichkeiten verbindet. Neben den zahlreichen rechtlichen Fragen, die sich in Bezug auf die Streamer stellen, müssen vor allem auch die Folgen der Streams für die Motivation der Zuschauer zum eigenen Spiel und die Förderung von Spielsucht genauer untersucht werden. Erhöhen die Streams die Motivation oder bereits vorhandene Teilnahme an Onlineglücksspiel oder sorgen sie dafür, dass auf das eigene Spiel verzichtet wird und der Nervenkitzel beim Zuschauen dem ein oder anderen Zuschauer ausreicht?

Abzuwarten ist jedoch auch die künftige Entwicklung der Regulierung des Onlineglücksspiels. Insbesondere der neue GlüStV, der im März dieses Jahres beschlossen werden soll, wird mit der Liberalisierung des Online-Glücksspiels (v.a. hins. virtueller Automatenspiele) zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung derjenigen Glücksspielstreams führen, die lizensiertes Online-Glücksspiel übertragen. Mit der Möglichkeit von legalem Online-Glücksspiel muss de lege ferenda zwischen den Inhalten der Streams unterschieden werden. Beinhaltet dieser ein nicht erlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet, so ändert sich im Vergleich zu der aktuellen rechtlichen Bewertung nichts. Hat der Stream jedoch ein erlaubtes Online-Glücksspielangebot zum Inhalt, kann von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Glücksspielstreams nicht mehr ausgegangen werden. Künftig wird der Schwerpunkt der rechtlichen Bewertung der Streams daher auf Fragen der Werbung für Online-Glücksspiel liegen. Diese wird nach derzeitigem Entwurfsstand zulässig sein; auch Dritte – hier die Streamer – dürfen mit der Werbung beauftragt werden. Jedoch stellt auch der neue GlüStV strikte Anforderungen an deren Zulässigkeit, vgl. § 5 GlüNeuRStV (Entwurf v. 17./18. Januar 2020). So sind beispielsweise in der Erlaubnis Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung festzulegen. Auf diesem Wege könnten im Rahmen der Erlaubnis spezielle Anforderungen an die Online-Glücksspielanbieter hinsichtlich einer Kooperation mit Streamern gestellt werden. Auch die bereits dargestellten Affiliate-Links werden im neuen GlüStV speziell geregelt und regulieren die Kooperation zwischen Anbieter und Streamer, vgl. § 5 VI GlüNeuRStV (Entwurf v. 17./18. Januar 2020). De lege ferenda sind Minderjährige von Werbung, soweit möglich, auszunehmen und diese darf auch nicht übermäßig sein; insbesondere zwischen 06:00 und 21:00 Uhr darf im Internet keine Werbung für virtuelles Automatenspiel erfolgen. Wie der Streamer diesen Anforderungen nachkommen wird und ob die Plattform Twitch insoweit Vorkehrungen zur Wahrung der gesetzlichen Anforderungen treffen wird, ist der künftigen Entwicklung zu entnehmen.