Das LG Erfurt hält, was es verspricht
Florian Tautz
Mittwoch, 08.01.2025
Mit dem Hinweisbeschluss v. 02.05.2024, über den wir bereits berichteten (vgl. GLÜG-Blog v. 05.05.2024), hat das LG Erfurt seine Absicht kundgetan, umfassende glücksspielrechtsbezogene Fragen zur Klärung an den EuGH vorzulegen. In dem Sachverhalt, welcher dem Verfahren zugrunde liegt, fordert der Kläger verlorene Spieleinsätze aus der Teilnahme an Online-Casino-Spielen sowie Online-Pokerspielen zurück. Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und ist nach maltesischem aber nicht nach deutschem Recht lizensiert.
Trotz der vorherigen Aussetzung eines Verfahren zur Rückerstattung von Verlusten bei Online-Poker bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. C-440/23 durch den BGH (BGH, Beschl. v. 10.01.2024, Az. I ZR 53/23) und der zwischenzeitlichen Vorlage in einem Verfahren zur Rückerstattung von Verlusten bei unerlaubten Online-Sportwetten durch den BGH (BGH, Beschl. v. 25.07.2024, I ZR 90/23) hat das LG Erfurt seine Ankündigung wahrgemacht. Mit Beschl. v. 23.12.2024, 8 O 392/23 hat es das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die bereits skizzierten Fragen (vgl. GLÜG-Blog v. 05.05.2024) – nahezu wortgleich – vorgelegt.
Die Fragen betreffen das Internetverbot für Online-Glücksspiel sowie die zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche. Das LG Erfurt interpretiert die Anerkennung von solchen Ansprüchen als „zivilrechtliche Sanktion“ i.S.d. Rechtssache Ince. In dieser hat der EuGH Sanktionen gegen unerlaubte aber erlaubnispflichtige Angebote für unionsrechtswidrig erklärt, wenn die Erlaubnispflicht gegen das Unionsrecht verstößt. Zudem stellt das LG Erfurt Fragen zu regulatorischen Vorgaben des Glücksspielrechts. Insbesondere kritisiert das Landgericht die Absicht des BGH, im Rahmen einer „hypothetische(n) Prüfung“ nicht lizensierte Angebote an den materiellen Voraussetzungen des damaligen Glücksspielrechts für lizensierte Angebote zu messen (vgl. zu diesem Ansatz GLÜG-Blog v. 17.04.2024).
Aus dem Beschluss geht zudem hervor, dass das LG Erfurt bereits mit Beschl. v. 20.12.2024, 8 O 515/24 (noch nicht veröffentlicht) „die mit Sportwetten verbundenen Probleme vor den Gerichtshof gebracht“ habe.