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EuGH-Vorlagefrage betreffend die maltesische „Bill No. 55“: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-683/24 (Spielerschutz Sigma Prozessfinanzierungs GmbH/Geissler Heilbock Hopf Ferox Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB)

Dr. Robin Anstötz

 

Freitag, 24.04.2026

 

Die Blicke der glücksspielrechtlichen Forschung, Glücksspielindustrie sowie der im Dunstkreis der ‚Spielerklagen‘ tätigen Rechtsanwälte und Prozessfinanzierer geht seit einigen Monaten immer wieder in Richtung Luxemburg. Dort beschäftigen bzw. beschäftigten den EuGH zahlreiche Vorabentscheidungsverfahren betreffend mitgliedstaatlicher Glücksspielbestimmungen. Während in der vergangenen Woche das Urteil in der Rs. C-440/23 betreffend Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele unter dem GlüStV 2012 ergangen ist, wird das die die maltesische „Bill No. 55“ betreffende Urteil in der Rs. C-683/24 mit großer Spannung erwartet. Die Entscheidung des EuGH wird zentralen Einfluss darauf haben, ob die zahlreichen rechtskräftigen Urteile, durch die Spielern ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer verloren Einsätze gegen unerlaubte Online-Glücksspielanbieter zugesprochen wurde, vollstreckt werden können.

Gestern, am 23.04.2026, hat der Generalstaatsanwalt Emiliou seine Schlussanträge in der Rs. C-683/24 vorgelegt. Darin geht er zwar auf die inhaltlichen Fragen des Vorabentscheidungsverfahrens ein und gelangt dabei zum Ergebnis, dass die Regelungen der „Bill No. 55“ offensichtlich mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Zuvor erklärt er aber, dass der Antrag auf Vorabentscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig sei. Sein Vorschlag lautet mithin, dass der Gerichtshof die vom Handelsgericht Wien vorgelegten Fragen für unzulässig erklärt. Eine inhaltliche Entscheidung zur Frage der Unionsrechtkonformität der „Bill No. 55“ würde in diesem Fall nicht ergehen.

Im Einzelnen:

I. Ursprung des hiesigen Vorabentscheidungsverfahrens

Das o.g. Vorabentscheidungsverfahren wurde vom Handelsgericht Wien initiiert. In dem dort anhängigen Verfahren klagt die Spielerschutz Sigma Prozessfinanzierungs GmbH gegen die Geissler Heilbock Hopf Ferox Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB auf. Die Klägerin ist Prozessfinanziererin und beauftragte die Beklagte mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens betreffend die Vereinbarkeit der „Bill No. 55“ mit dem Unionsrecht. Wegen angeblicher Missachtung der Sorgfalt bei Erstellung des Rechtsgutachtens verlangt die Klägerin vom Beklagten u.a. die Rückzahlung des gezahlten Honorars.

II. Unzulässigkeit des Antrags auf Vorabentscheidung

Der Generalanwalt gelangt in seinen Schlussanträgen zur Einschätzung, dass der österreichische Antrag auf Vorabentscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig sei. In ihren Stellungnahmen wiesen auch die deutsche und die maltesische Regierung auf diesen Mangel hin.

Gemäß Art. 267 AEUV kann ein Gericht eines Mitgliedstaates eine Frage betreffend die Auslegung des Unionsrechts dem EuGH zur Entscheidung vorlegen, wenn es „eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich“ hält. Der EuGH legt das Merkmal der Erforderlichkeit weit aus. Gleichwohl bestehe vorliegend nach Auffassung des Generalanwalts zwischen den entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen der Brüssel Ia-VO und dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit kein hinreichend direkter materieller Zusammenhang. Der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Handelsgericht Wien betreffe die angeblich mangelnde Sorgfalt eines Rechtsberaters bei der Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Vereinbarkeit von Art. 56a des maltesischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht. Die zentrale Frage sei daher nicht, ob Art. 56a des maltesischen Glücksspielgesetzes tatsächlich mit Unionsrecht vereinbar ist, sondern vielmehr, ob die Beurteilung des Rechtsberaters zum Zeitpunkt ihrer Erstellung sorgfältig erfolgte. Für den Erlass eines Urteils im Ausgangsverfahrens sei nicht entscheidend, ob sich die Einschätzung letztlich als richtig erweist, sondern ob sie angesichts des rechtlichen Rahmens und der zum relevanten Zeitpunkt verfügbaren Informationen vertretbar war.

III. Die Unvereinbarkeit von Art. 56a des maltesischen Glücksspielgesetzes mit den Bestimmungen der Brüssel Ia-VO

Obwohl der Generalanwalt die Vorlagefrage bereits für unzulässig erachtet, nimmt er – recht ausführlich und sehr deutlich – inhaltlich Stellung zur sachlichen Frage der (Un-)Vereinbarkeit von Art. 56a des maltesischen Glücksspielgesetzes mit den Bestimmungen der Brüssel Ia-VO: Es handle sich dabei um einen Fall offenkundiger Unvereinbarkeit einer mitgliedstaatlichen Regelung mit dem Unionsrecht, hier der Art. 36 ff. Brüssel Ia-VO.

Gemäß Art. 36 und 39 der Brüssel Ia-VO sind solche Urteile in allen anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren oder Vollstreckbarkeitserklärung anzuerkennen und zu vollstrecken. Diese Bestimmungen bringen das grundlegende Ziel zum Ausdruck, den freien Rechtsverkehr innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in besonderen Fällen zugelassen. Einen dieser Ausnahmefälle verbrieft Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia-VO, wonach die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt wird, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Das maltesische Parlament hat sich im Rahmen der Gesetzgebungsprozesses zur „Bill No. 55“ ausdrücklich auf diese Ausnahme berufen. Die maltesische Regierung macht geltend, dass die gegen in Malta zugelassene Betreiber erhobenen Rückforderungsansprüche opportunistisch seien, einen Missbrauch der durch Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit darstellten und auf nationalen Glücksspielgesetzen beruhten, die ihrer Ansicht nach im Sinne dieser Bestimmung „unbegründet restriktiv“ seien.

Der Generalanwalt stellt sich dieser Argumentation deutlich entgegen und verneint einen Fall der „ordre public“.

Hierzu erinnert er zunächst daran, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils im Allgemeinen nicht allein aufgrund der „ordre public“-Klausel verweigern dürfen, weil sie der Ansicht sind, dass das Unionsrecht – einschließlich Art. 56 AEUV – in diesem Urteil falsch angewandt worden sei. Materiell-rechtliche Fragen des Unionsrechts dürfen im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats nicht erneut geprüft werden, Art. 52 Brüssel Ia-VO.

Überdies hält der Generalanwalt fest, dass der Gerichtshof angesichts der vorstehenden Erwägungen stets entschieden habe, dass die Berufung auf die „ordre public“-Klausel in Art. 45 Abs. 1 lit. a der Brüssel Ia-VO nur in Ausnahmefällen möglich ist, in denen die Anerkennung oder Vollstreckung des betreffenden Urteils im ersuchten Mitgliedstaat in unzumutbarem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung dieses Staates stünde, da dies einen offensichtlichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die in der Rechtsordnung dieses Staates als wesentlich angesehen wird, oder gegen ein in dieser Rechtsordnung als grundlegend anerkanntes Recht darstellen würde. Diese Schwelle ist besonders hoch.

Im vorliegenden Fall habe der maltesische Gesetzgeber nicht mittels Art. 56a abstrakt und allgemein von der Prämisse ausgehen können, dass jedes Urteil in Zivil- und Handelssachen, das die von einem in Malta zugelassenen Glücksspielanbieter erbrachten Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat als rechtswidrig einstuft – auch wenn diese Dienstleistungen nach maltesischem Recht rechtmäßig sind –, zwangsläufig mit Art. 56 AEUV unvereinbar ist.

Übereinstimmend mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels erinnert der Generalanwalt überdies zutreffend daran, dass sich Art. 56a des maltesischen Glücksspielgesetzes offensichtlich auf eine besonders weitreichende Auslegung von Art. 56 AEUV stütze, wonach Betreiber, die über eine maltesische Glücksspiellizenz verfügen, aufgrund von Art. 56 AEUV berechtigt wären, ihre Dienstleistungen frei und rechtmäßig in der gesamten Union zu erbringen, sofern sie das maltesische Recht einhalten. Die Tatsache, dass in Malta zugelassene Online-Glücksspielanbieter möglicherweise nicht nur maltesisches Recht, sondern auch das Recht der Mitgliedstaaten, auf die ihre Dienste ausgerichtet sind, einhalten müssen, ist eine einfache Folge des Nebeneinanderbestehens unterschiedlicher nationaler Regulierungssysteme. In diesem Zusammenhang müssen gerichtliche Entscheidungen, die entsprechende zivilrechtlichen Folgen (wie etwa Rückforderungsansprüche) nach sich ziehen, grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, auch in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Dienstleistungen nach deren eigenem Glücksspielrecht rechtmäßig sind.

Im Ergebnis ist der Generalanwalt nicht davon überzeugt, dass die Anerkennung und Vollstreckung dieser konkreten Urteile in der Regel die definierte hohe Schwelle der Unzumutbarkeit erreichen würden. Diese Beurteilung könnte jedenfalls nur von den maltesischen Gerichten im Einzelfall vorgenommen werden.

IV. Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH das Vorabentscheidungsverfahren bereits als unzulässig zurückweist oder sich – angesichts der Tragweite der vorgelegten Fragen – wie auch der Generalanwalt zu inhaltlichen Hinweisen veranlasst sieht.